Notermächtigungsrecht

Notermächtigungsrecht
Not|ermächtigungsrecht,
 
Notbewilligungsrecht, die für den Bund in Art. 112 GG und § 37 Bundeshaushaltsordnung und für die Länder in den Landesverfassungen verankerte Befugnis des Finanzministers, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes Ermächtigungen zu Haushaltsüberschreitungen durch über- und außerplanmäßige Ausgaben zu erteilen, die im Haushaltsplan nach Höhe und Zweck nicht vorgesehen sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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